Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots ist der unbedingte Strafvollzug nicht zu prüfen (BGE 142 IV 89 E. 2.1 S. 90 f.). Der Vollzug der Geldstrafe wird deshalb aufgeschoben und die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt. Die Vorstrafe vom 16. November 2012 ist nicht einschlägig und liegt lange zurück. Zudem ist der Beschuldigte seit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten – soweit ersichtlich – nicht mehr straffällig geworden. Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art.