Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte sei zwar vorbestraft, jedoch handle es sich dabei um Bagatellfälle und das letzte Urteil sei vom November 2012. Er habe eine Arbeitsstelle und bemühe sich unterdessen um eine bessere Integration. Dem Beschuldigten könne daher keine Schlechtprognose gestellt werden (pag. 354, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen ist zuzustimmen.