13 Verhältnisse des Beschuldigten das Verschlechterungsverbot nicht (BGE 144 IV 198 E. 5.4 S. 201 f.). Das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt CHF 4‘400.00 (pag. 461 Z. 31). Abzüglich des Pauschalabzugs von 25% für Krankenkasse und Steuern sowie unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens seiner Ehefrau von CHF 3‘000.00 (vgl. pag. 414), des Unterstützungsabzugs von 15% für die Ehefrau und eines Korrekturbetrags von CHF 100.00 für die Schulden des Beschuldigten ist die Höhe des Tagessatzes auf CHF 50.00 festzusetzen.