Die Kammer erachtet vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion. Für die Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ist somit eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen auszusprechen. Gemäss Art.