Hingegen ist erheblich strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen mittlerweile vollständig zurückbezahlt hat (tätige Reue). Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist aufgrund der Geständnisbereitschaft und der tätigen Reue des Beschuldigten erheblich strafmindernd zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.