301 Z. 21; pag. 303). Der Beschuldigte bereute sein Verhalten aber vor allem deshalb, weil er nicht mit diesen Konsequenzen gerechnet hatte (vgl. pag. 292 Z. 22; pag. 298 Z. 38; pag. 301 Z. 4 f., Z. 21 ff.). Zudem machte er dem Sozialamt indirekt den Vorwurf, dass es die Lohnabrechnungen nicht kontrolliert habe (pag. 300 Z. 14 ff.). Hingegen ist erheblich strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen mittlerweile vollständig zurückbezahlt hat (tätige Reue).