12 Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich aufgrund der Vorstrafe vom 16. November 2012 leicht straferhöhend aus. Der Beschuldigte war von Anfang an geständig, was sich bei der klaren Beweislage allerdings nur leicht strafmindernd auswirkt. Er erklärte bereits anlässlich der ersten Einvernahme vom 15. Februar 2018, dass es ihm sehr leid tue (pag. 45 Z. 177). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. November 2018 entschuldigte sich der Beschuldigte mehrfach für sein Verhalten (pag. 292 Z. 20 f.; pag. 301 Z. 21; pag.