13. Täterkomponenten Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 353, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. November 2012 wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) und einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 60.00 und einer Busse von CHF 700.00 verurteilt (pag.