148a Abs. 2 aStGB). Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe für sich alleine beurteilt eine Strafe von 45 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit den Urkundenfälschungen zu einer asperierten Strafe von 25 Strafeinheiten, so dass die Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten auf 115 Strafeinheiten zu erhöhen ist.