12. Asperation: Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Mit einem Deliktsbetrag von CHF 8‘863.65 wurde das von Art. 148a aStGB geschützte Rechtsgut des fremden Vermögens vergleichsweise leicht verletzt. Die Vorgehensweise des Beschuldigten lässt jedoch wiederum auf eine nicht unbeträchtliche kriminelle Energie schliessen. Betreffend die subjektiven Tatkomponenten kann sinngemäss auf die Ausführungen unter Ziff. IV. 11.2 vorne verwiesen werden. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu bewerten (nicht zu verwechseln mit einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 aStGB).