11 Sein Verhalten war darauf gerichtet, ihm nicht zustehende Sozialhilfeleistungen zu erwirken. Da solche Beweggründe häufig die Triebfeder für die infrage stehende Delinquenz darstellen, ist dieses Kriterium neutral zu gewichten. Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Es gibt keine Hinweise für eine verminderte Schuldfähigkeit. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. 11.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe