Es handelte sich insbesondere nicht um aufwendige Fälschungen. Die Vorinstanz wies jedoch zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte dem Sozialamt, nachdem die erste Fälschung unerkannt blieb, über Monate verfälschte Lohnabrechnungen einreichte (pag. 352, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte dem Sozialamt schliesslich auch den verfälschten Arbeitsvertrag einreichte. Seine Vorgehensweise lässt auf eine nicht unbeträchtliche kriminelle Energie schliessen. 11.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Gründen.