11. Einsatzstrafe: Urkundenfälschung 11.1 Objektive Tatkomponenten Der Tatbestand der Urkundenfälschung schützt das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 138 IV 130 E. 2.1 S. 134; 137 IV 167 E. 2.3.1 S. 169; je mit Hinweisen). Der Beschuldige verfälschte während neun Monaten (Oktober 2016 bis Juni 2017) insgesamt zehn Lohnabrechnungen. Sein Vorgehen war nicht besonders raffiniert und ging nicht wesentlich über das zur Verwirklichung des Tatbestands der Urkundenfälschung Erforderliche hinaus. Es handelte sich insbesondere nicht um aufwendige Fälschungen.