251 aStGB). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund des Schuldspruchs wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB angemessen zu erhöhen. Trotz Asperation sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Der Strafrahmen reicht somit von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 251 aStGB).