Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Urkundenfälschung und des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig gemacht. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer für beide Schuldsprüche eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet, weshalb nachfolgend das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB zur Anwendung gelangt.