10 10. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 350 ff., S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Urkundenfälschung und des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig gemacht.