SR 331) werden Verurteilungen, bei denen von der Bestrafung abgesehen wird, nicht im Strafregister eingetragen. Zusammenfassend ist das öffentliche Interesse an einer Bestrafung des Beschuldigten nicht als gering einzustufen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 53 aStGB nicht erfüllt.