Wenn bei einer Wiedergutmachung nach Art. 53 aStGB zwar ein Schuldspruch ergeht, von der Ausfällung einer Strafe jedoch abgesehen wird, ist die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung ausgeschlossen (ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 7 f. zu Art. 66a StGB mit Hinweisen). Schliesslich ist eine Strafe auch aus spezialpräventiven Gesichtspunkten auszufällen. Gemäss Art. 9 Bst. b der Verordnung über das Strafregister (VOSTRA- Verordnung; SR 331) werden Verurteilungen, bei denen von der Bestrafung abgesehen wird, nicht im Strafregister eingetragen.