Der Beschuldigte reichte dem Sozialamt mehrfach gefälschte Lohnabrechnungen ein und täuschte das Sozialamt damit aktiv über das von ihm effektiv erzielte Einkommen. Es handelt sich nicht um ein blosses Verschweigen von Tatsachen. Dass der Tatbestand von Art. 148 Abs. 1 aStGB im Deliktskatalog der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a aStGB aufgeführt ist, zeigt, dass es sich im Zusammenhang mit Ausländern um ein schwerwiegendes Delikt handelt. Die Ausfällung einer Strafe erscheint aus generalpräventiven Gesichtspunkten auch deshalb notwendig, weil sich eine beschuldigte Person andernfalls durch Wiedergutmachung von der Anordnung einer Landesverweisung «freikaufen» könnte.