Es handelt sich um eine Straftat gegen öffentliche Interessen. Geschützt ist das Interesse des Staates beziehungsweise der Öffentlichkeit, keine unrechtmässigen Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeleistungen auszubezahlen. Vorliegend ist das öffentliche Interesse an einer Bestrafung des Beschuldigten durch die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen nicht entfallen. Aus generalpräventiver Sicht besteht ein öffentliches Interesse an der Verfolgung und Bestrafung von Sozialhilfemissbrauch. Der Beschuldigte reichte dem Sozialamt mehrfach gefälschte Lohnabrechnungen ein und täuschte das Sozialamt damit aktiv über das von ihm effektiv erzielte Einkommen.