je mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen der Wiedergutmachung erst im Gerichtsverfahren gegeben, ist ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht auszufällen (BGE 135 IV 27 E. 2.3 S. 30). 9.3 Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe erfüllt. Die Vorinstanz schob den Vollzug der Geldstrafe auf, unter Ansetzung einer Probezeit von