Bei Straftaten gegen individuelle Interessen und einem Verletzten, der die Wiedergutmachungsleistung akzeptiert, entfällt häufig auch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Bei Straftaten gegen öffentliche Interessen ist zu beurteilen, ob es mit der Wiedergutmachung sein Bewenden haben soll oder ob sich unter den Gesichtspunkten des Schuldausgleichs und der Prävention weitere strafrechtliche Reaktionen aufdrängen (BGE 135 IV 12 E. 3.4.3 S. 23; Urteile des Bundesgerichts 6B_130/2016 vom 21. November 2016 E. 3.1; 6B_278/2012 vom 16. August 2012 E. 1.4; je mit Hinweisen).