Urteile des Bundesgerichts 6B_130/2016 vom 21. November 2016 E. 3.1; 6B_278/2012 vom 16. August 2012 E. 1.4). Zu beurteilen bleibt, ob die Ausfällung einer bedingten Strafe unter spezialoder generalpräventiven Gesichtspunkten noch notwendig erscheint (BGE 135 IV 12 E. 3.4.3 S. 22 mit Hinweisen). Bei Straftaten gegen individuelle Interessen und einem Verletzten, der die Wiedergutmachungsleistung akzeptiert, entfällt häufig auch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung.