BGE 135 IV 12 E. 3.4.1 S. 21). Das öffentliche Strafverfolgungsinteresse nimmt in dem Masse ab, wie die Wiedergutmachung zur Aussöhnung zwischen den Betroffenen und zur Wiederherstellung des öffentlichen Friedens geführt hat. Selbst wenn sich die Tatschwere im Rahmen von Art. 53 Bst. a aStGB hält und volle Wiedergutmachung geleistet worden ist, führt dies allerdings nicht zwingend zum Entfallen des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung (BGE 135 IV 12 E. 3.4.3 S. 22; Urteile des Bundesgerichts 6B_130/2016 vom 21. November 2016 E. 3.1; 6B_278/2012 vom 16. August 2012 E. 1.4).