Damit sei das Strafbedürfnis der Öffentlichkeit gedeckt. Da die Voraussetzungen der Wiedergutmachung erfüllt seien, sei der Beschuldigte vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe freizusprechen. Damit liege kein Katalogdelikt für eine Landesverweisung vor (pag. 470). 9.2 Art. 53 aStGB regelt die Strafbefreiung bei Wiedergutmachung: Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von