9. Wiedergutmachung gemäss Art. 53 aStGB 9.1 Die Verteidigung machte an der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, vorliegend seien die Voraussetzungen der Wiedergutmachung gemäss Art. 53 StGB erfüllt. Der Beschuldigte habe sämtliche unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen zurückbezahlt. Das Sozialamt habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass das Rückerstattungsdossier geschlossen werde. Die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe seien unzweifelhaft erfüllt. Der Beschuldigte werde für die Urkundenfälschung gebüsst und müsse daher auch einen grossen Teil der Kosten übernehmen. Damit sei das Strafbedürfnis der Öffentlichkeit gedeckt.