Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 mit Hinweisen). Die Kammer erkennt im neuen Recht für die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe keinen Ansatz für eine mildere Bestrafung, weshalb das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht, das StGB in seiner bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB), anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).