7 Tat in keiner Weise entschuldbar, ebenso wenig die hohe Schuldenlast des Beschuldigten. Dass der Beschuldigte den Deliktsbetrag unterdessen vollständig zurückbezahlt hat, führt nicht dazu, dass von einem leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 aStGB auszugehen ist. Der Beschuldigte ist daher in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung