Der Beschuldigte ging gezielt und planmässig vor und legte eine gewisse Abgebrühtheit und damit eine kriminelle Energie an den Tag, die nicht als gering bezeichnet werden kann. Der Beschuldigte begründete den unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen damit, dass es trotz Lohn und Sozialhilfe nicht gereicht habe zum Leben und schon gar nicht um Schulden abzubezahlen (pag. 43 Z. 89 ff.). Der Beweggrund des Erzielens von höheren Einkünften für den allgemeinen Lebensbedarf macht die