__ AG eine Festanstellung erhalten habe (pag. 250 f.). Trotz der Aufforderung des Sozialamts, den neuen Arbeitsvertrag einzureichen, reichte der Beschuldigte im April und Mai 2017 erneut verfälschte Lohnabrechnungen ein (pag. 32 f.). Schliesslich verfälschte der Beschuldigte auch den Arbeitsvertrag, indem er den Vertragsbeginn mit dem höheren Festlohn auf den 1. Juni 2017 abänderte, und reichte diesen dem Sozialamt ein (pag. 34; pag. 44 Z. 129 ff.; pag. 48). Der Beschuldigte ging gezielt und planmässig vor und legte eine gewisse Abgebrühtheit und damit eine kriminelle Energie an den Tag, die nicht als gering bezeichnet werden kann.