III. 6. vorne). Der Beschuldigte war im Strafverfahren bereits anlässlich der ersten Einvernahme geständig und bedauerte sein Handeln (vgl. pag. 43 Z. 97 ff.; pag. 45 Z. 177). Die Vorinstanz wies jedoch zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte die Urkundenfälschungen gegenüber dem Sozialamt nicht selber aufdeckte (pag. 350, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zudem sprechen das Vorgehen und die Beweggründe des Beschuldigten gegen einen leichten Fall. Es ist nicht so, dass der Beschuldigte dem Sozialamt einfach verschwiegen hat, dass er ein höheres Einkommen erzielt.