148a Abs. 1 aStGB ist erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte im Wissen und Willen, ihm nicht zustehende Sozialhilfeleistungen zu erhalten. Er täuschte das Sozialamt aktiv über das von ihm effektiv erzielte Einkommen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 aStGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. 7.2 Der Deliktsbetrag beträgt vorliegend CHF 8‘863.65. Mit Blick auf die in der Lehre genannten Grenzwerte kann allein aufgrund des Deliktsbetrags ein leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 aStGB nicht ausgeschlossen werden (vgl. Ziff. III. 6. vorne).