Der Beschuldigte reichte dem Sozialamt insgesamt zehn Lohnabrechnungen ein, die er verfälschte, indem er jeweils alte Lohnabrechnungen mit einem tieferen Einkommen verwendete und im Wesentlichen die Daten so abänderte, dass die Lohnabrechnungen scheinbar den Lohn des Monats abbildeten, über den er gegenüber dem Sozialamt Auskunft geben musste. Dies führte beim Sozialamt zu einem Irrtum über die Bedürftigkeit des Beschuldigten. Der Beschuldigte konnte so Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 8‘863.65 beziehen, die ihm bei korrekter Sachlage nicht zugestanden hätten. Der objektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 aStGB ist erfüllt.