148a aStGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 348 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist auf Folgendes hinzuweisen: Kriterium für den leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 aStGB ist mit Blick auf das geschützte Rechtsgut des Vermögens zunächst der Deliktsbetrag. Ist dieser gering, liegt ein leichter Fall vor. Die Grenze von CHF 300.00, die von der Rechtsprechung im Rahmen von Art. 172ter aStGB entwickelt wurde (vgl. BGE 123 IV 113 E. 3d S. 119), wird einhellig als zu tief angesehen (JENAL, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl.