6. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 148a Abs. 1 aStGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 aStGB). Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand von Art. 148a aStGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.