III. hinten). Auf den Einwand der Verteidigung, dass der Beschuldigte aufgrund Wiedergutmachung vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe freizusprechen sei (pag. 470), ist im Rahmen der Strafzumessung näher einzugehen (vgl. Ziff. IV. 9. hinten). Beizufügen bleibt, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich mit dem Sozialamt eine Rückerstattungsvereinbarung abgeschlossen hat. Darin verpflichtete sich der Beschuldigte, dem Sozialamt den Betrag von CHF 8‘863.65 zuzüglich Zins von CHF 215.90 zurückzuerstatten (pag.