Sie hielt an der oberinstanzlichen Verhandlung ausdrücklich fest, dass der Sachverhalt unbestritten sei (pag. 469). Die Kammer sieht ihrerseits keine Veranlassung, von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abzuweichen. Die Frage, ob es sich um einen leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0; vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. IV. 8. hinten) handelt, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen (vgl. Ziff. III. hinten).