Die Unstimmigkeiten seien vom Sozialamt entweder nicht bemerkt oder es sei ihnen keine weitergehende Bedeutung zugemessen worden. Der Auszug der Ausgleichskasse des Kantons Bern und die Lohnjournale 2016/2017 der E.________ AG würden beweisen, dass der effektive Lohn des Beschuldigten höher gewesen sei, als derjenige, der auf den dem Sozialamt eingereichten Lohnabrechnungen ersichtlich sei (pag. 344, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Verteidigung legt ihrer Berufungsbegründung die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zu Grunde. Sie hielt an der oberinstanzlichen Verhandlung ausdrücklich fest, dass der Sachverhalt unbestritten sei (pag.