337, S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz gelangte in ihrem Urteil zum Schluss, dass der Beschuldigte die Lohnabrechnungen unterschiedlich gefälscht, jedoch immer mit einem falschen Datum versehen habe. Auf den Lohnabrechnungen stünden teilweise zwei Daten, das Datum und der Briefkopf seien aus einem anderen Dokument eingefügt worden oder das Datum sei mit einer Schrift, die derjenigen der Lohnabrechnung offensichtlich nicht entspreche, ergänzt worden. Die Unstimmigkeiten seien vom Sozialamt entweder nicht bemerkt oder es sei ihnen keine weitergehende Bedeutung zugemessen worden.