259). Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte zwischen Oktober 2016 und Juni 2017 Lohnabrechnungen verfälschte, indem er jeweils alte Lohnabrechnungen mit einem tieferen Einkommen verwendete und die Daten abänderte und anschliessend die verfälschten Lohnabrechnungen, in welchen ein geringeres als das effektiv erzielte Einkommen ausgewiesen war, beim Sozialamt einreichte. Der Beschuldigte bezog so unrechtmässige Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 8‘863.65 (pag. 337, S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).