5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten ist der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung (Ziff. I. 1. erstinstanzliches Urteil) in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind der Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Ziff. I. 2. erstinstanzliches Urteil), die Strafzumessung, die Anordnung einer Landesverweisung, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Verfügungen in Ziff. III. 1. und 2. des erstinstanzlichen Urteils.