_ sei hingegen schuldig zu sprechen wegen 1. Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB; und sei zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'350.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von vier Jahren aufzuschieben sei. 2. zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 750.00, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen; 3. zur Bezahlung der gerichtlich zu bestimmenden Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren. Weitere Verfügungen: 1. Die Verfahrenskosten für das zweitinstanzliche Verfahren seien dem Staat aufzuerlegen.