367 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. März 2019 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf den Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Ziff. I. 2. des erstinstanzlichen Urteils, die Strafzumessung, die Anordnung einer Landesverweisung sowie die Entschädigungsfolgen (pag. 373 ff.). Mit Schreiben vom 11. März 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 382 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 7. November 2019 statt (pag. 458 ff.).