Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2‘250.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 750.00 und zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘750.00. Zudem sprach die Vorinstanz eine Landesverweisung von fünf Jahren aus, ohne Ausschreibung im Schengener Informationssystem (pag. 321 ff., Ziff. I. und III. 2. erstinstanzliches Urteil).