Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 62 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. November 2019 Besetzung Obergerichtssuppleantin Graf (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Falkner, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Urkundenfälschung, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 28. November 2018 (PEN 18 352) Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................3 2. Berufung....................................................................................................................3 3. Beweisergänzungen..................................................................................................3 4. Anträge des Beschuldigten .......................................................................................4 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ..................................................................................4 III. Rechtliche Würdigung ......................................................................................................6 6. Rechtliche Grundlagen..............................................................................................6 7. Subsumtion ...............................................................................................................7 IV.Strafzumessung ...............................................................................................................8 8. Anwendbares Recht ..................................................................................................8 9. Wiedergutmachung gemäss Art. 53 aStGB ..............................................................8 10. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen....................................................................11 11. Einsatzstrafe: Urkundenfälschung...........................................................................11 11.1 Objektive Tatkomponenten ............................................................................11 11.2 Subjektive Tatkomponenten...........................................................................11 11.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe............................................................12 12. Asperation: Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe......................12 13. Täterkomponenten ..................................................................................................12 14. Strafmass und Strafart ............................................................................................13 15. Strafvollzug..............................................................................................................14 16. Landesverweisung ..................................................................................................15 16.1 Grundlagen ....................................................................................................15 16.2 Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 aStGB..........................................................16 16.3 Persönliche Situation des Beschuldigten .......................................................17 16.4 Härtefall..........................................................................................................19 16.5 Dauer der Landesverweisung ........................................................................21 V. Kosten und Entschädigung ............................................................................................21 17. Verfahrenskosten ....................................................................................................21 18. Entschädigung.........................................................................................................21 VI.Verfügungen...................................................................................................................22 19. Biometrische erkennungsdienstliche Daten ............................................................22 20. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ..........23 VII. Dispositiv ...................................................................................................................24 2 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) erklärte A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter) mit Urteil vom 28. November 2018 (pag. 321 ff.) der Urkun- denfälschung und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversi- cherung oder der Sozialhilfe, beides mehrfach begangen in der Zeit zwischen Ok- tober 2016 und Juni 2017 in Bern, schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2‘250.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 750.00 und zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘750.00. Zudem sprach die Vorinstanz eine Landesverweisung von fünf Jahren aus, ohne Ausschreibung im Schengener Informationssystem (pag. 321 ff., Ziff. I. und III. 2. erstinstanzliches Urteil). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 form- und fristgerecht die Beru- fung an (pag. 329). Der Beschuldigte ist privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ und amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________. Nach Zustel- lung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 7. Februar 2019 (pag. 367 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. März 2019 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf den Schuldspruch wegen unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Ziff. I. 2. des erstinstanzlichen Urteils, die Strafzumessung, die Anordnung einer Landesverweisung sowie die Entschädigungsfolgen (pag. 373 ff.). Mit Schreiben vom 11. März 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teil- nahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 382 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 7. November 2019 statt (pag. 458 ff.). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein ak- tueller Leumundsbericht (inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse), ein aktueller Strafregisterauszug sowie ein aktueller Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (pag. 411 ff.; pag. 416; pag. 420 ff.). Zudem wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend einvernommen (pag. 461 ff.). Rechtsanwalt C.________ reichte mit Schreiben vom 4. November 2019 einen Be- treibungsregisterauszug des Beschuldigten vom 26. November 2018 (Beilage 1), einen Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten vom 28. Oktober 2019 (Beila- ge 2), ein Schreiben der D.________ AG vom 8. Oktober 2019 (Beilage 3), eine Email der Steuerverwaltung der Stadt Bern vom 28. Oktober 2019, inkl. Kontoaus- züge Steuern (Beilage 4), ein Schreiben des Sozialamts der Stadt Bern vom 8. Juli 2019 (Beilage 5), ein Schreiben des Sozialamts der Stadt Bern vom 9. April 2018 inkl. Rückerstattungsvereinbarung (Beilage 6) sowie ein Zwischenzeugnis des Be- 3 schuldigten vom 25. Oktober 2019 (Beilage 7) ein (pag. 428 ff.). Diese Unterlagen wurden an der oberinstanzlichen Verhandlung antragsgemäss zu den Akten er- kannt (pag. 459). 4. Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt C.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Ver- handlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 472): I. A.________ sei freizusprechen 1. vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der So- zialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 und Abs. 2 StGB. A.________ sei hingegen schuldig zu sprechen wegen 1. Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB; und sei zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'350.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von vier Jahren aufzuschieben sei. 2. zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 750.00, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheits- strafe von 7 Tagen; 3. zur Bezahlung der gerichtlich zu bestimmenden Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfah- ren. Weitere Verfügungen: 1. Die Verfahrenskosten für das zweitinstanzliche Verfahren seien dem Staat aufzuerlegen. 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss noch einzureichender Kostennote zu be- stimmen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten ist der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung (Ziff. I. 1. erstinstanzliches Urteil) in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind der Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Ziff. I. 2. erst- instanzliches Urteil), die Strafzumessung, die Anordnung einer Landesverweisung, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Verfügungen in Ziff. III. 1. und 2. des erstinstanzlichen Urteils. Die Kammer verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Dem Beschuldigten wird in Ziff. I. 1. der Anklageschrift vom 22. Mai 2018 (pag. 259 ff.) unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der So- zialhilfe zur Last gelegt. Der Beschuldigte soll in der Zeit von Oktober 2016 bis Juni 2017 dem Sozialamt der Stadt Bern (nachfolgend: Sozialamt) einen Teil der von ihm erzielten Lohneinkünfte verheimlicht haben, wodurch er ihm nicht zustehende 4 Sozialhilfeleistungen von insgesamt CHF 8'863.65 bezogen habe. Dies obwohl er seit Ende 2013 mehrfach von seinen sofortigen und unaufgeforderten Mitteilungs- pflichten betreffend Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen Kenntnis genommen habe (pag. 259). Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte zwischen Oktober 2016 und Juni 2017 Lohnabrechnungen verfälschte, indem er jeweils alte Lohnabrechnungen mit einem tieferen Einkommen verwendete und die Daten abänderte und anschliessend die verfälschten Lohnabrechnungen, in welchen ein geringeres als das effektiv erzielte Einkommen ausgewiesen war, beim Sozialamt einreichte. Der Beschuldigte bezog so unrechtmässige Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 8‘863.65 (pag. 337, S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz gelangte in ihrem Urteil zum Schluss, dass der Beschuldigte die Lohnabrechnungen unterschiedlich gefälscht, jedoch immer mit einem falschen Da- tum versehen habe. Auf den Lohnabrechnungen stünden teilweise zwei Daten, das Datum und der Briefkopf seien aus einem anderen Dokument eingefügt worden oder das Datum sei mit einer Schrift, die derjenigen der Lohnabrechnung offen- sichtlich nicht entspreche, ergänzt worden. Die Unstimmigkeiten seien vom Sozial- amt entweder nicht bemerkt oder es sei ihnen keine weitergehende Bedeutung zu- gemessen worden. Der Auszug der Ausgleichskasse des Kantons Bern und die Lohnjournale 2016/2017 der E.________ AG würden beweisen, dass der effektive Lohn des Beschuldigten höher gewesen sei, als derjenige, der auf den dem Sozial- amt eingereichten Lohnabrechnungen ersichtlich sei (pag. 344, S. 11 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Die Verteidigung legt ihrer Berufungsbegründung die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zu Grunde. Sie hielt an der oberinstanzlichen Verhandlung aus- drücklich fest, dass der Sachverhalt unbestritten sei (pag. 469). Die Kammer sieht ihrerseits keine Veranlassung, von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abzuweichen. Die Frage, ob es sich um einen leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0; vgl. zum an- wendbaren Recht Ziff. IV. 8. hinten) handelt, ist nachfolgend im Rahmen der recht- lichen Würdigung zu prüfen (vgl. Ziff. III. hinten). Auf den Einwand der Verteidigung, dass der Beschuldigte aufgrund Wiedergutma- chung vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialver- sicherung oder der Sozialhilfe freizusprechen sei (pag. 470), ist im Rahmen der Strafzumessung näher einzugehen (vgl. Ziff. IV. 9. hinten). Beizufügen bleibt, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich mit dem Sozialamt eine Rückerstattungsvereinbarung abgeschlossen hat. Darin verpflichtete sich der Be- schuldigte, dem Sozialamt den Betrag von CHF 8‘863.65 zuzüglich Zins von CHF 215.90 zurückzuerstatten (pag. 451 ff.). Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 teilte das Sozialamt mit, dass der Beschuldigte mit der letzten Überweisung vom 4. Juli 2019 die Rückerstattungsschuld von CHF 9‘079.55 vollständig zurückbezahlt habe. Das Rückerstattungsdossier werde deshalb geschlossen (pag. 450). 5 III. Rechtliche Würdigung 6. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 148a Abs. 1 aStGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 aStGB). Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand von Art. 148a aStGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 348 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist auf Fol- gendes hinzuweisen: Kriterium für den leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 aStGB ist mit Blick auf das geschützte Rechtsgut des Vermögens zunächst der Deliktsbetrag. Ist dieser gering, liegt ein leichter Fall vor. Die Grenze von CHF 300.00, die von der Rechtsprechung im Rahmen von Art. 172ter aStGB entwickelt wurde (vgl. BGE 123 IV 113 E. 3d S. 119), wird einhellig als zu tief angesehen (JENAL, in: Basler Kommentar, Straf- recht I, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 148a StGB mit Hinweisen; FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, Plädoyer 5/16, S. 94). Die Konferenz der Schweizerischen Staatsanwälte (SSK) empfiehlt, von ei- nem leichten Fall auszugehen, wenn die erwirkten Leistungen den Betrag von CHF 3‘000.00 nicht übersteigen (Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz, Emp- fehlungen des Vorstandes der SSK betreffend die Ausschaffung verurteilter Aus- länderinnen und Ausländer, Art. 66a bis 66d StGB, N. 4). In der Lehre wird diese Grenze zum Teil als zu tief kritisiert. Gemäss FIOLKA/VETTERLI könne auch bei ei- nem deutlich höheren Deliktsbetrag von beispielsweise CHF 10‘000.00 oder CHF 15‘000.00 noch von einem geringen Fall ausgegangen werden, wenn das Verschulden sehr gering sei. So beispielsweise wenn eine einfache Nichtmeldung ohne zusätzliche Verschleierungsversuche oder eine verspätete Meldung erfolge (FIOLKA/VETTERLI, a.a.O., S. 94). Nach JENAL können auch Fälle, in denen bis zu CHF 30‘000.00 ausbezahlt werden, noch gering sein (JENAL, a.a.O., N. 21 zu Art. 148a StGB). Ein schematisches Abstellen auf den Deliktsbetrag alleine ist jedoch verfehlt. Als weitere Kriterien sind das Verschulden und die Dauer der unrechtmässig geleiste- ten Sozialleistungen miteinzubeziehen. So kann ein leichter Fall gegeben sein, wenn das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder die Beweggründe und Ziele des Täters nachvollziehbar sind (JENAL, a.a.O., N. 22 zu Art. 148a StGB; Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetz- buchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 6039). Denkbar ist etwa, dass eine Person im Wissen um die grundsätzliche Meldepflicht eine Erhöhung des Erwerbs- pensums (und damit des Lohns) nicht sofort angibt um abzuwarten, ob sie diese gesundheitlich überhaupt verkraften kann (Botschaft vom 26. Juni 2013, BBl 2013 6039). 6 7. Subsumtion 7.1 Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte dem Sozialamt von Ok- tober 2016 bis Juni 2017 einen Teil der von ihm erzielten Lohneinkünfte verheim- lichte. Der Beschuldigte reichte dem Sozialamt insgesamt zehn Lohnabrechnungen ein, die er verfälschte, indem er jeweils alte Lohnabrechnungen mit einem tieferen Einkommen verwendete und im Wesentlichen die Daten so abänderte, dass die Lohnabrechnungen scheinbar den Lohn des Monats abbildeten, über den er ge- genüber dem Sozialamt Auskunft geben musste. Dies führte beim Sozialamt zu ei- nem Irrtum über die Bedürftigkeit des Beschuldigten. Der Beschuldigte konnte so Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 8‘863.65 beziehen, die ihm bei korrekter Sachlage nicht zugestanden hätten. Der objektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 aStGB ist erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte im Wissen und Willen, ihm nicht zustehende Sozialhilfeleistungen zu erhalten. Er täuschte das Sozialamt aktiv über das von ihm effektiv erzielte Einkommen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 aStGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. 7.2 Der Deliktsbetrag beträgt vorliegend CHF 8‘863.65. Mit Blick auf die in der Lehre genannten Grenzwerte kann allein aufgrund des Deliktsbetrags ein leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 aStGB nicht ausgeschlossen werden (vgl. Ziff. III. 6. vor- ne). Der Beschuldigte war im Strafverfahren bereits anlässlich der ersten Einver- nahme geständig und bedauerte sein Handeln (vgl. pag. 43 Z. 97 ff.; pag. 45 Z. 177). Die Vorinstanz wies jedoch zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte die Urkundenfälschungen gegenüber dem Sozialamt nicht selber aufdeckte (pag. 350, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zudem sprechen das Vorgehen und die Beweggründe des Beschuldigten gegen einen leichten Fall. Es ist nicht so, dass der Beschuldigte dem Sozialamt einfach verschwiegen hat, dass er ein höhe- res Einkommen erzielt. Vielmehr täuschte er das Sozialamt aktiv über das von ihm effektiv erzielte Einkommen, indem er dem Sozialamt insgesamt zehn verfälschte Lohnabrechnungen einreichte. Er fasste jeden Monat erneut den Entschluss, eine Lohnabrechnung zu fälschen und dem Sozialamt einzureichen, und setzte diesen Entschluss auch in die Tat um. Die Ehefrau des Beschuldigten teilte dem Sozialamt zwar im April 2017 mit, dass der Beschuldigte bei der E.________ AG eine Festan- stellung erhalten habe (pag. 250 f.). Trotz der Aufforderung des Sozialamts, den neuen Arbeitsvertrag einzureichen, reichte der Beschuldigte im April und Mai 2017 erneut verfälschte Lohnabrechnungen ein (pag. 32 f.). Schliesslich verfälschte der Beschuldigte auch den Arbeitsvertrag, indem er den Vertragsbeginn mit dem höhe- ren Festlohn auf den 1. Juni 2017 abänderte, und reichte diesen dem Sozialamt ein (pag. 34; pag. 44 Z. 129 ff.; pag. 48). Der Beschuldigte ging gezielt und planmässig vor und legte eine gewisse Abgebrühtheit und damit eine kriminelle Energie an den Tag, die nicht als gering bezeichnet werden kann. Der Beschuldigte begründete den unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistun- gen damit, dass es trotz Lohn und Sozialhilfe nicht gereicht habe zum Leben und schon gar nicht um Schulden abzubezahlen (pag. 43 Z. 89 ff.). Der Beweggrund des Erzielens von höheren Einkünften für den allgemeinen Lebensbedarf macht die 7 Tat in keiner Weise entschuldbar, ebenso wenig die hohe Schuldenlast des Be- schuldigten. Dass der Beschuldigte den Deliktsbetrag unterdessen vollständig zurückbezahlt hat, führt nicht dazu, dass von einem leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 aStGB auszugehen ist. Der Beschuldigte ist daher in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des un- rechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhil- fe gemäss Art. 148a Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 8. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbre- chen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu be- urteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8 mit Hinweisen). Anzu- wenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 mit Hinweisen). Die Kammer erkennt im neuen Recht für die Schuldsprüche wegen Urkundenfäl- schung und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe keinen Ansatz für eine mildere Bestrafung, weshalb das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht, das StGB in seiner bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB), anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 9. Wiedergutmachung gemäss Art. 53 aStGB 9.1 Die Verteidigung machte an der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, vorliegend seien die Voraussetzungen der Wiedergutmachung gemäss Art. 53 StGB erfüllt. Der Beschuldigte habe sämtliche unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen zurückbezahlt. Das Sozialamt habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass das Rück- erstattungsdossier geschlossen werde. Die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe seien unzweifelhaft erfüllt. Der Beschuldigte werde für die Urkundenfäl- schung gebüsst und müsse daher auch einen grossen Teil der Kosten überneh- men. Damit sei das Strafbedürfnis der Öffentlichkeit gedeckt. Da die Vorausset- zungen der Wiedergutmachung erfüllt seien, sei der Beschuldigte vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozi- alhilfe freizusprechen. Damit liege kein Katalogdelikt für eine Landesverweisung vor (pag. 470). 9.2 Art. 53 aStGB regelt die Strafbefreiung bei Wiedergutmachung: Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von 8 ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn die Voraussetzungen für die bedingte Strafe nach Art. 42 aStGB erfüllt sind (Bst. a) und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind (Bst. b). Nach der Botschaft dient die Wiedergutmachung in erster Linie dem Opfer, dem vielfach mehr am Ersatz des Schadens als an einer Bestrafung des Täters liegt. Es wird an das Verantwortungsbewusstsein des Täters appelliert. Es soll ihm das Un- recht seiner Tat vor Augen geführt werden. Durch die Wiedergutmachung soll auch die Beziehung zwischen Täter und Opfer verbessert werden, was den öffentlichen Frieden wiederherstellt. Die Wiedergutmachung des Schadens rechtfertigt die Strafbefreiung, das Strafbedürfnis schwindet, weil der Täter aktiv eine soziale Leis- tung erbringt, die der Versöhnung und der Festigung des öffentlichen Friedens dient. Mit der Voraussetzung des geringen öffentlichen Interesses an einer Straf- verfolgung soll den Fällen Rechnung getragen werden, in denen keine bestimmte Person geschädigt wurde. Es soll zudem eine Privilegierung wohlhabender Täter, die sich von der Strafe freikaufen könnten, verhindert werden (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [All- gemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Mi- litärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2065 f.; BGE 135 IV 12 E. 3.4.1 S. 21). Das öffentliche Strafverfolgungsinteresse nimmt in dem Masse ab, wie die Wieder- gutmachung zur Aussöhnung zwischen den Betroffenen und zur Wiederherstellung des öffentlichen Friedens geführt hat. Selbst wenn sich die Tatschwere im Rahmen von Art. 53 Bst. a aStGB hält und volle Wiedergutmachung geleistet worden ist, führt dies allerdings nicht zwingend zum Entfallen des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung (BGE 135 IV 12 E. 3.4.3 S. 22; Urteile des Bundesgerichts 6B_130/2016 vom 21. November 2016 E. 3.1; 6B_278/2012 vom 16. August 2012 E. 1.4). Zu beurteilen bleibt, ob die Ausfällung einer bedingten Strafe unter spezial- oder generalpräventiven Gesichtspunkten noch notwendig erscheint (BGE 135 IV 12 E. 3.4.3 S. 22 mit Hinweisen). Bei Straftaten gegen individuelle Interessen und einem Verletzten, der die Wieder- gutmachungsleistung akzeptiert, entfällt häufig auch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Bei Straftaten gegen öffentliche Interessen ist zu beurteilen, ob es mit der Wiedergutmachung sein Bewenden haben soll oder ob sich unter den Gesichtspunkten des Schuldausgleichs und der Prävention weitere strafrechtliche Reaktionen aufdrängen (BGE 135 IV 12 E. 3.4.3 S. 23; Urteile des Bundesgerichts 6B_130/2016 vom 21. November 2016 E. 3.1; 6B_278/2012 vom 16. August 2012 E. 1.4; je mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen der Wiedergutmachung erst im Gerichtsverfahren gege- ben, ist ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht auszufällen (BGE 135 IV 27 E. 2.3 S. 30). 9.3 Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe erfüllt. Die Vor- instanz schob den Vollzug der Geldstrafe auf, unter Ansetzung einer Probezeit von 9 vier Jahren (pag. 322, Ziff. I. erstinstanzliches Urteil). Der Beschuldigte hat mit der Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen von CHF 8‘863.65 den Schaden gedeckt. Zudem dürfte das Interesse der Geschädig- ten an der Strafverfolgung gering sein. Das Sozialamt teilte mit Schreiben vom 8. Juli 20019 mit, dass das Rückerstattungsdossier infolge der vollständigen Rück- zahlung geschlossen werde (pag. 450). Zu prüfen ist, ob das Interesse der Öffent- lichkeit an der Strafverfolgung gering ist. Der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversiche- rung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB wurde im Zuge der Umsetzung der von Volk und Ständen am 28. November 2010 angenommenen Volksinitiative «für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)» geschaffen (Botschaft vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff.). Geschützes Rechtsgut ist das Vermögen (JENAL, a.a.O., N. 3 zu Art. 148a StGB; Botschaft vom 26. Juni 2013, BBl 2013 6039). Es handelt sich um eine Straftat gegen öffentliche Interessen. Ge- schützt ist das Interesse des Staates beziehungsweise der Öffentlichkeit, keine un- rechtmässigen Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeleistungen auszubezahlen. Vorliegend ist das öffentliche Interesse an einer Bestrafung des Beschuldigten durch die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen nicht entfallen. Aus generalpräventiver Sicht besteht ein öffentliches Interesse an der Verfolgung und Bestrafung von Sozialhilfemissbrauch. Der Beschuldigte reichte dem Sozialamt mehrfach gefälschte Lohnabrechnungen ein und täuschte das So- zialamt damit aktiv über das von ihm effektiv erzielte Einkommen. Es handelt sich nicht um ein blosses Verschweigen von Tatsachen. Dass der Tatbestand von Art. 148 Abs. 1 aStGB im Deliktskatalog der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a aStGB aufgeführt ist, zeigt, dass es sich im Zusammenhang mit Ausländern um ein schwerwiegendes Delikt handelt. Die Ausfällung einer Strafe erscheint aus generalpräventiven Gesichtspunkten auch deshalb notwendig, weil sich eine beschuldigte Person andernfalls durch Wiedergutmachung von der An- ordnung einer Landesverweisung «freikaufen» könnte. Voraussetzung für die An- ordnung einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a aStGB ist unter anderem, dass als Folge der Verurteilung des Ausländers zwingend eine Strafe zu ergehen hat. Wenn bei einer Wiedergutmachung nach Art. 53 aStGB zwar ein Schuldspruch ergeht, von der Ausfällung einer Strafe jedoch abgesehen wird, ist die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung ausgeschlossen (ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 7 f. zu Art. 66a StGB mit Hinweisen). Schliesslich ist eine Strafe auch aus spezialpräventiven Gesichtspunkten auszufäl- len. Gemäss Art. 9 Bst. b der Verordnung über das Strafregister (VOSTRA- Verordnung; SR 331) werden Verurteilungen, bei denen von der Bestrafung abge- sehen wird, nicht im Strafregister eingetragen. Zusammenfassend ist das öffentliche Interesse an einer Bestrafung des Beschul- digten nicht als gering einzustufen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Straf- befreiung nach Art. 53 aStGB nicht erfüllt. 10 10. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 350 ff., S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Urkundenfälschung und des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozi- alhilfe schuldig gemacht. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer für beide Schuldsprüche eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet, weshalb nachfolgend das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB zur Anwendung gelangt. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrah- men für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesge- richts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Die schwerste Straftat ist vorliegend die Urkundenfälschung mit einer Strafandrohung von Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 251 aStGB). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund des Schuldspruchs wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB angemessen zu er- höhen. Trotz Asperation sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände er- sichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Der Strafrahmen reicht somit von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 251 aStGB). 11. Einsatzstrafe: Urkundenfälschung 11.1 Objektive Tatkomponenten Der Tatbestand der Urkundenfälschung schützt das Vertrauen, welches im Rechts- verkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 138 IV 130 E. 2.1 S. 134; 137 IV 167 E. 2.3.1 S. 169; je mit Hinweisen). Der Beschuldige verfälschte während neun Monaten (Oktober 2016 bis Juni 2017) insgesamt zehn Lohnabrechnungen. Sein Vorgehen war nicht besonders raffiniert und ging nicht wesentlich über das zur Verwirklichung des Tatbestands der Urkun- denfälschung Erforderliche hinaus. Es handelte sich insbesondere nicht um auf- wendige Fälschungen. Die Vorinstanz wies jedoch zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte dem Sozialamt, nachdem die erste Fälschung unerkannt blieb, über Monate verfälschte Lohnabrechnungen einreichte (pag. 352, S. 19 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte dem Sozialamt schliesslich auch den verfälschten Arbeitsvertrag einreichte. Seine Vor- gehensweise lässt auf eine nicht unbeträchtliche kriminelle Energie schliessen. 11.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Grün- den. Er beabsichtige das Sozialamt über sein effektives Einkommen zu täuschen. 11 Sein Verhalten war darauf gerichtet, ihm nicht zustehende Sozialhilfeleistungen zu erwirken. Da solche Beweggründe häufig die Triebfeder für die infrage stehende Delinquenz darstellen, ist dieses Kriterium neutral zu gewichten. Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Es gibt keine Hinweise für eine verminderte Schuldfähigkeit. Eine Verschuldensminde- rung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. 11.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Frei- heitsstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen mehrfacher Urkun- denfälschung eine Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 12. Asperation: Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Mit einem Deliktsbetrag von CHF 8‘863.65 wurde das von Art. 148a aStGB ge- schützte Rechtsgut des fremden Vermögens vergleichsweise leicht verletzt. Die Vorgehensweise des Beschuldigten lässt jedoch wiederum auf eine nicht unbe- trächtliche kriminelle Energie schliessen. Betreffend die subjektiven Tatkomponen- ten kann sinngemäss auf die Ausführungen unter Ziff. IV. 11.2 vorne verwiesen werden. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu bewerten (nicht zu ver- wechseln mit einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 aStGB). Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe für sich allei- ne beurteilt eine Strafe von 45 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldig- ten angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer auf- grund des engen sachlichen Zusammenhangs mit den Urkundenfälschungen zu einer asperierten Strafe von 25 Strafeinheiten, so dass die Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten auf 115 Strafeinheiten zu erhöhen ist. 13. Täterkomponenten Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 353, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist mehrfach vor- bestraft. Er wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. November 2012 wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) und ein- facher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 60.00 und einer Busse von CHF 700.00 verurteilt (pag. 416). Die beiden Vor- strafen wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Fäl- schung von Ausweisen (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes III Bern- Mittelland vom 14. Juli 2008 und Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 4. Juni 2009 [pag. 84; pag. 282]) wurden mittlerweile aus dem Strafregister gelöscht (vgl. pag. 416) und dürfen deshalb bei der Strafzumessung nicht mehr zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden (BGE 135 IV 87 E. 2.3 f. S. 92). 12 Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich aufgrund der Vorstrafe vom 16. November 2012 leicht straferhöhend aus. Der Beschuldigte war von Anfang an geständig, was sich bei der klaren Beweislage allerdings nur leicht strafmindernd auswirkt. Er erklärte bereits anlässlich der ersten Einvernahme vom 15. Februar 2018, dass es ihm sehr leid tue (pag. 45 Z. 177). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. November 2018 entschuldigte sich der Beschuldigte mehrfach für sein Verhalten (pag. 292 Z. 20 f.; pag. 301 Z. 21; pag. 303). Der Beschuldigte bereute sein Verhalten aber vor allem deshalb, weil er nicht mit diesen Konsequenzen gerechnet hatte (vgl. pag. 292 Z. 22; pag. 298 Z. 38; pag. 301 Z. 4 f., Z. 21 ff.). Zudem machte er dem Sozialamt indirekt den Vorwurf, dass es die Lohnabrechnungen nicht kontrolliert habe (pag. 300 Z. 14 ff.). Hingegen ist erheblich strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen mittlerweile vollständig zurück- bezahlt hat (tätige Reue). Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist aufgrund der Geständnisbe- reitschaft und der tätigen Reue des Beschuldigten erheblich strafmindernd zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt erheblich strafmindernd aus, wes- halb die Strafe um 35 Strafeinheiten auf 80 Strafeinheiten zu reduzieren ist. 14. Strafmass und Strafart Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe aus- zusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 aStGB). Gemäss Art. 41 aStGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3 mit Hinweis). Die Kammer erachtet vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion. Für die Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ist somit eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen auszusprechen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt das Berufungsgericht mit der Erhöhung des Tagessatzes angesichts der von ihm festgestellten und nach dem erstinstanzlichen Urteil verbesserten finanziellen 13 Verhältnisse des Beschuldigten das Verschlechterungsverbot nicht (BGE 144 IV 198 E. 5.4 S. 201 f.). Das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt CHF 4‘400.00 (pag. 461 Z. 31). Abzüglich des Pauschalabzugs von 25% für Krankenkasse und Steuern sowie unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens seiner Ehefrau von CHF 3‘000.00 (vgl. pag. 414), des Unterstützungsabzugs von 15% für die Ehefrau und eines Korrekturbetrags von CHF 100.00 für die Schulden des Beschuldigten ist die Höhe des Tagessatzes auf CHF 50.00 festzusetzen. 15. Strafvollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte sei zwar vorbestraft, jedoch handle es sich dabei um Bagatellfälle und das letzte Urteil sei vom November 2012. Er habe eine Arbeitsstelle und bemühe sich unterdessen um eine bessere Integration. Dem Be- schuldigten könne daher keine Schlechtprognose gestellt werden (pag. 354, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Aufgrund des zu beachtenden Verschlech- terungsverbots ist der unbedingte Strafvollzug nicht zu prüfen (BGE 142 IV 89 E. 2.1 S. 90 f.). Der Vollzug der Geldstrafe wird deshalb aufgeschoben und die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt. Die Vorstrafe vom 16. November 2012 ist nicht einschlägig und liegt lange zurück. Zudem ist der Be- schuldigte seit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten – soweit ersichtlich – nicht mehr straffällig geworden. Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden. Die Ver- bindungsbusse schafft insbesondere im Bereich der Massendelinquenz die Mög- lichkeit, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Im Bereich der leichteren Kriminalität verhilft Art. 42 Abs. 4 aStGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention. Die unbedingte Verbin- dungsgeldstrafe bzw. -busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und general- präventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zu- gleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2010 vom 19. August 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es nach der bun- 14 desgerichtlichen Rechtsprechung sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% der Strafe festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). Die Vorinstanz erachtete es als sinnvoll und unter spezialpräventiven Gesichts- punkten notwendig, die bedingte Geldstrafe mit einer Verbindungsbusse zu kombi- nieren. Sie sprach 25 Strafeinheiten (25% der Strafe) in Form einer Verbindungs- busse aus und verurteilte den Beschuldigten zu einer Verbindungsbusse von CHF 750.00 (25 Strafeinheiten x CHF 30.00), unter Anordnung einer Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 25 Tagen. Daher reduzierte sich die bedingte Geldstrafe um 25 Tagessätze auf 75 Tagessätze (pag. 355, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Entgegen dem Einwand der Verteidigung ist der Vorinstanz kein Berechnungsfehler unterlaufen. Nach Auf- fassung der Kammer sind die Voraussetzungen für eine Verbindungsbusse vorlie- gend indes nicht erfüllt. Bei den zu beurteilenden Delikten handelt es sich nicht um eigentliche Massendelikte und es liegt zumindest hinsichtlich der mehrfachen Ur- kundenfälschung keine Schnittstellenproblematik vor. Zudem erscheint ein Denk- zettel mit Blick auf die auszusprechende Landesverweisung von fünf Jahren nicht notwendig. Von der anteilsmässigen Ausfällung einer Verbindungsbusse kann da- her abgesehen werden. Der Beschuldigte ist zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 4‘000.00, zu verurteilen. 16. Landesverweisung 16.1 Grundlagen In Bezug auf die theoretischen Grundlagen der Landesverweisung kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 355 ff., S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist auf die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen: Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. e aStGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 aStGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 aStGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340; Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2). Nach der Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der 15 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201, in der Fassung vom 1. Juni 2019) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) bzw. Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten (EMRK; SR 0.101) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist die Rechtsprechung des des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) zu beachten. Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil in Sachen I.M. c. Suisse vom 9. April 2019, Req. 23887/16, Ziff. 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Req. 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2; ausführlich 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.3 und 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5): 1. der Natur und Schwere der Straftat, 2. der Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, 3. die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, 4. die Nationalität der betroffenen Personen, 5. seine familiäre Situation, die Dauer seiner Ehe, und andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben des Paares bezeugen, 6. ob der Ehepartner bei der Familiengründung von der Straftat Kenntnis hatte, 7. ob in der Ehe Kinder geboren wurden und deren Alter, 8. die Schwere der vom Ehepartner im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten, 9. das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwere der von den Kindern im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten, 10. die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gastland und mit dem Zielland, 11. In Rechnung gestellt werden müssen ebenfalls die besonderen Umstände des Einzelfalls, beispielsweise die medizinischen Umstände oder die temporäre oder definitive Natur des Landesverbots. 16.2 Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 aStGB Der Beschuldigte wird unter anderem wegen unrechtmässigen Bezugs von Leis- tungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt. In Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. e aStGB ist grundsätzlich eine obligatorische Landesverwei- sung auszusprechen. Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB aus- nahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. 16 16.3 Persönliche Situation des Beschuldigten Der Beschuldigte ist am .________ in F.________ in der Türkei geboren und türki- scher Staatsangehöriger. Er wuchs mit seinen Eltern und seinen drei Geschwistern in F.________ auf und besuchte dort die Grundschule und das Gymnasium (pag. 41; pag. 411). Der Beschuldigte arbeitete nach dem Schulabschluss und dem Militärdienst in der Türkei als Elektromonteur, Buchhalter, Produktionsmitarbeiter in einer Textilfabrik und Papierwarenverkäufer (pag. 41; pag. 77). Zudem versteht er das Goldschmiedehandwerk (pag. 292 Z. 43). Am 13. September 2006 heiratete der Beschuldigte seine heutige Ehefrau, H.________, und reiste am 29. November 2006, im Alter von 29 Jahren, im Familiennachzug in die Schweiz ein (pag. 58). Hier arbeitete der Beschuldigte während zwei Jahren als Gipser und von 2009 bis 2012 als Fabrikmitarbeiter bei der Firma E.________ AG. Wegen der schlechten Auftragslage wurde ihm jedoch gekündigt. Anschliessend war der Beschuldigte fast vier Jahre arbeitslos. Am 31. August 2013 wurde er ausgesteuert (pag. 41; pag. 412). Der Beschuldigte und seine Ehefrau bezogen zwischen Oktober 2013 und Juni 2017 insgesamt CHF 137‘801.30 Sozialhilfe (pag. 59). Ab Juni 2016 konn- te der Beschuldigte wieder als Fabrikmitarbeiter bei der Firma E.________ AG ar- beiten, seit dem 1. Januar 2017 in einer Festanstellung (pag. 22 f.; pag. 412). Sei- ne Arbeitgeberin stellte ihm sehr gute Zwischenzeugnisse aus. Der Beschuldigte erledige die ihm übertragenen Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit (pag. 315 f.; pag. 455 f.). Die Ehe des Beschuldigten und seiner Frau blieb bisher kinderlos. Der Wunsch, ei- ne eigene Familie zu gründen, sei aber sehr gross. Die Eltern und Schwiegereltern des Beschuldigten leben in der Türkei. Zu seinen Eltern habe er ein eher schlech- tes Verhältnis. Sein Vater sei schon seit langer Zeit Alkoholiker, so dass er keine schöne Kindheit gehabt habe. Seine drei Schwestern leben ebenfalls in der Türkei und haben mittlerweile selber Familie. Das Verhältnis zu seinen Schwestern und seinen Schwiegereltern sei gut (pag. 412). Der Beschuldigte flog am 23. Dezember 2010 für rund zehn Tage (pag. 88 ff.) und am 23. Dezember 2011 für rund einen Monat (pag. 108 f.) nach Istanbul (pag. 60 Ziff. 6). Gemäss eigenen Angaben ver- brachte der Beschuldigte zudem bis 2016 mit seiner Frau die Sommerferien in der Türkei. Seit 2016 sei er aber nicht mehr in der Türkei gewesen (pag. 463 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte verbringt seine Freizeit unter anderem im N.________, einem Treffpunkt von Ausländern (pag. 296 Z. 31 ff.). Zudem geht er oft ins Fitness und spielt Fussball in der 5. Liga beim G.________ in I.________ (pag. 412). Der Be- schuldigte hatte in der Vergangenheit mit starke Rückenschmerzen zu kämpfen und musste sich einer Rückenoperation unterziehen (pag. 7). Vor drei Monate klemmte er sich einen Nerv ein, was einen leichten Bandscheibenvorfall zur Folge hatte. Dieser konnte jedoch mit Hilfe eines Chiropraktikers und Tabletten behoben werden, so dass eine Operation verhindert werden konnte (pag. 412). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, es gehe ihm gut (pag. 461 Z. 19). Das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt CHF 4‘400.00 (pag. 461 Z. 31). Seine Frau arbeitet im Stundenlohn und verdient durchschnittlich CHF 3‘000.00 (pag. 414). Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 1. 17 November 2019 hat der Beschuldigte Verlustscheine von insgesamt CHF 65‘146.70 (pag. 421). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe bei der Steuerverwaltung, bei Intrum und bei Renova Schulden. Die Bankschulden habe er abbezahlt. In der Türkei habe er bei ehemaligen Kollegen von ihm noch CHF 5‘000.00 bis CHF 6‘000.00 Schulden (pag. 463 Z. 24 ff.). Gegenüber der Vorinstanz schilderte der Beschuldigte, er habe einen Kredit aufgenommen, weil er mit seinem Schwanger ein Geschäft im Zusammenhang mit einem Rehabilitationszentrum in der Türkei habe machen wol- len. Sie hätten aber keinen Umsatz gemacht. Es sei ein grosser Fehler gewesen (pag. 296 Z. 5 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, seine Schulden in der Türkei würden nicht aus diesem Projekt stammen. Er habe keine Schulden mehr aus diesem Projekt (pag. 464 Z. 19 ff.). Der Beschuldigte besuchte vom 11. September 2018 bis 15. November 2018 bei der Migros Klubschule einen Deutschkurs (pag. 314; pag. 461 Z. 38 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung erklärte der Beschuldigte, er möchte sein Deutsch weiter verbessern und wieder einen Deutschkurs besuchen. Aktuell besuche er aber keinen Kurs (pag. 462 Z. 6 ff.). Er habe bis vor zwei Monaten von der Firma aus einen Deutschkurs besucht. Der Kurs habe glaublich ein halbes Jahr gedauert. Es sei ein Kurs für Anfänger, Niveau A1, gewesen (pag. 462 Z. 12 ff.). Gegenüber den Einwohnerdiensten, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern äusserte der Beschuldigte nie, dass eine Rückkehr in die Türkei für ihn nicht mög- lich wäre (pag. 60 Ziff. 7). Demgegenüber gab er gegenüber der Kantonspolizei an der Einvernahme vom 15. Februar 2018 an: «Von dort wo ich herkomme, F.________, knapp 2 Stunden vom Ort entfernt, wo Krieg herrscht, kann jeder momentan auf der Strasse erschossen werden. Das wird momentan nicht richter- lich verfolgt. Durch meine Schulden kann ich nicht in die Ferien und zurückkehren schon gar nicht. Entweder werde ich erschossen oder ich muss Gewalt anwenden, um am Leben zu bleiben» (pag. 44 Z. 171 ff.; pag. 45 Z. 194 f.). Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA beurteilt die Situation in der Türkei zusammengefasst wie folgt: Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbar- ländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage. In den grös- seren Städten und in den Grenzregionen zu Syrien kann es zu Demonstrationen und Ausschreitungen kommen. Im Südosten des Landes sind die Spannungen be- sonders gross und es kommt immer wieder zu Ausschreitungen und bewaffneten Zusammenstössen. Trotz erhöhter Sicherheitsmassnahmen besteht das Risiko von Terroranschlägen jederzeit im ganzen Land. Im Südosten und Osten des Landes, aber auch in Ankara und Istanbul haben Attentate wiederholt zahlreiche Todesop- fer und Verletzte gefordert. In den Grenzgebieten zu Syrien und Irak bestehen spezifische regionale Risiken. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden tür- kischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Rake- tenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet. Wiederholt sind Anschläge gegen zivile Ziele 18 verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden. Von touristischen und anderen nicht dringenden Reisen in bestimmte Provinzen wird abgeraten, die Provinz F.________, von wo der Beschuldigte herkommt, gehört aber nicht dazu (https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise- information/tuerkei/reisehinweise-tuerkei.html, letztmals besucht am 07.11.2019). 16.4 Härtefall Der Beschuldigte ist in der Türkei aufgewachsen und erst am 29. November 2006, im Alter von 29 Jahren, in die Schweiz eingereist (pag. 58 Ziff. 1). Er lebt folglich seit knapp 13 Jahren in der Schweiz. Seine bis zum 7. Februar 2019 gültige Nie- derlassungsbewilligung C wurde gemäss den Angaben des Beschuldigten bis 2024 verlängert (pag. 58 Ziff. 1; pag. 461 Z. 33 ff.). Die finanzielle Situation des Beschuldigten hat sich in den letzten Jahren verbes- sert. Er konnte seine Schulden auch durch Schuldensanierung reduzieren und die unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 8‘863.65 vollständig zurückbezahlen (pag. 450). Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 1. November 2019 hat der Beschuldigte aber nach wie vor Verlustscheine von insgesamt CHF 65‘146.70 (pag. 421). Die Verteidigung machte an der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, mit der Steuerverwaltung habe eine Vereinbarung getroffen werden können. Der Beschuldigte werde ab sofort monatliche Raten von CHF 1‘500.00 abbezahlen (pag. 469). In den Akten befindet sich aber lediglich eine E-Mail der Steuerverwaltung vom 28. Oktober 2019 an M.________ mit einem Vorschlag für eine Ratenzahlung (pag. 442). Ob der Beschuldigte diesen Vorschlag akzeptiert und mit der Steuerverwaltung eine Vereinbarung abgeschlossen hat, muss offen gelassen werden. Die Rechtsprechung der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts nimmt nicht gleichsam schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz an (Urteile des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.1; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5; 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.3.2). Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration (Urteile des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.1; 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bezie- hungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13; Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der Beschuldigte geht in der Schweiz einer geregelten Arbeitstätigkeit nach und ist seit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten nicht mehr straffällig geworden. Ab- gesehen von seiner langjährigen Aufenthaltsdauer mit mehrheitlicher Erwerbstätig- keit, weist der Beschuldigte aber keine Merkmale einer sichtbaren Integration in der Schweiz auf. Seine Deutschkenntnisse sind marginal und er spricht keine andere 19 Landessprache (pag. 41). Zwar gab der Beschuldigte bereits gegenüber der Vorinstanz an, er habe nun Schweizer Kollegen, bemühe sich, Deutsch zu lernen und besuche einen Deutschkurs (pag. 293 Z. 33 f.). Dennoch war der Beschuldigte trotz seines mittlerweile 13-jährigen Aufenthalts in der Schweiz auch an der oberinstanzlichen Verhandlung auf einen Übersetzer angewiesen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte und seine Frau nach wie vor vor allem in türkischen Kreisen bewegen und wenig Kontakt zur Schweizer Bevölkerung haben (vgl. pag. 77; pag. 296 Z. 31 ff.). Die soziale, kulturelle und persönliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz ist gering. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Resozialisierungschancen in der Tür- kei weiterhin intakt sind (pag. 362, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist in der Türkei aufgewachsen, beherrscht die Sprache und ver- fügt dort über ein familiäres Netz. Er war in der Türkei bis zu seiner Ausreise 2006 während neun Jahren erwerbstätig und in verschiedenen Branchen tätig (pag. 41). Der Beschuldigte verfügt dementsprechend über diverse berufliche Fertigkeiten (pag. 360, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Er ist voll arbeitsfähig und mit 42 Jahren in einem Alter, um auch in seiner Heimat eine neue Arbeitsstelle zu finden. Allfällige berufliche Veränderungen sind hinzunehmen. Der Aufbau einer neuen beruflichen Existenz erweist sich nach dem Gesagten nicht als unmöglich. Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12; Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Eine normale familiäre und emotio- nale Beziehung reicht nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f. und E. 6.6 S. 15; Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Die Ehefrau des Beschuldigten kommt ebenfalls aus der Türkei und verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung C. Sie kam bereits 2000 in die Schweiz, ist jedoch ebenfalls in der Türkei aufgewachsen und besuchte dort die Grundschule und das Gymnasium (pag. 13; pag. 58 Ziff. 1). Das Ehepaar ist kin- derlos und verfügt in der Schweiz nicht über weitergehende familiäre Beziehungen. Ihre Eltern und weitere Verwandte leben in der Türkei (pag. 41; pag. 42 Z. 38 f.). Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass H.________ mit dem Leben in der Türkei vertraut ist und es ihr zumutbar ist, ihrem Mann in die Türkei zu folgen (pag. 359 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist daher nicht berührt (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12; Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Schliesslich ist das Kriegsgebiet in der Grenzregion zu Syrien zwar nicht weit ent- fernt, F.________ gilt gemäss der Beurteilung des EDA aber nicht als Risikogebiet. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist nach dem Gesagten zu verneinen. 20 16.5 Dauer der Landesverweisung Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatz zu orientieren hat. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung auch nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 66a StGB). Mit Blick auf das Verschulden des Beschuldigten erachtet die Kammer vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Landesverweisung von fünf Jahren als angemessen (pag. 364, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies ent- spricht der gesetzlichen Mindestdauer (vgl. Art. 66a Abs. 1 aStGB). V. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 3‘750.00, aufzuerlegen. Als unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren trägt der Beschuldigte auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘500.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern gemäss Be- schluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018). 18. Entschädigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die Ent- schädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Ent- schädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen 21 und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechts- mittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster In- stanz durch Rechtsanwalt C.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Kos- tennote 28. November 2018 (pag. 318 ff.) bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 364, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von ins- gesamt CHF 6‘391.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘557.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt C.________ macht für das oberinstanzliche Verfahren mit Kostenno- te vom 7. November 2019 eine Entschädigung von insgesamt CHF 4‘895.10 gel- tend (pag. 473 ff.). Der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand von 22 Stunden erscheint mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV sowie unter Berücksichti- gung der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Die oberinstanzliche Parteiverhandlung dauerte knapp 3.5 Stun- den (vgl. pag. 459; pag. 471). Für die Vorbereitung der Verhandlung (inkl. Rechts- abklärungen, Aktenstudium und Redaktion des Plädoyers) erachtet die Kammer ei- nen Zeitaufwand von maximal 5 anstatt 9 Stunden für geboten. Zudem werden für Berufungsanmeldung, Kurzbriefe an den Klienten und Schreiben an das Oberge- richt jeweils 10 anstatt 20 Minuten entschädigt. Der Aufwand wird deshalb um 7 Stunden auf noch angemessen erscheinende 15 Stunden gekürzt. So beträgt die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren immer noch mehr 50% der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Ent- schädigung von insgesamt CHF 3‘369.30 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar nicht geltend macht, so dass von einem Verzicht auszugehen ist (vgl. pag. 473 ff.). VI. Verfügungen 19. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 22 20. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) ist eine Landesverweisung für sogenannte «Drittausländer» – damit sind Personen ge- meint, die keinem Mitgliedsstaat des Übereinkommens angehören – im Schenge- ner Informationssystem (SIS) einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung we- gen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in ei- nem anderen Mitgliedsstaat verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 4656/2012 vom 24. September 2015). Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozial- hilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 aStGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Daher wird in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf ei- ne Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ver- zichtet (pag. 364, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 23 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 28. November 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde: der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen Oktober 2016 und Juni 2017 in Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, mehrfach begangen in der Zeit zwischen Oktober 2016 und Juni 2017 in Bern, und unter Einschluss des Schuldspruchs gemäss Ziff. I. in Anwendung der Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 Bst. e, 148a Abs. 1, 251 Ziff. 1 aStGB, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 4‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 2. Es wird eine Landesverweisung von fünf Jahren ausgesprochen. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 3‘750.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘500.00. 24 III. Weiter wird verfügt: 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt C.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 28.92 200.00 CHF 5'783.32 Auslagen MWST-pflichtig CHF 150.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'934.12 CHF 456.95 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'391.07 volles Honorar CHF 7'229.15 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 150.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7'379.95 CHF 568.25 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 7'948.20 nachforderbarer Betrag CHF 1'557.13 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6‘391.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1‘557.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.00 200.00 CHF 3'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 128.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'128.40 CHF 240.90 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'369.30 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3‘369.30 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt C.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 25 3. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsver- weigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 4. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt C.________ Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Einwohnerdiensten, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Sozialamt der Stadt Bern (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 7. November 2019 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 19. Dezember 2019) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Graf Die Gerichtsschreiberin: Bettler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 26