In der Gesamtbetrachtung ist somit der Haftgrund der Fluchtgefahr aufgrund der fehlenden Bindung zur Schweiz und der nicht unerheblichen voraussichtlich abzusitzenden Restfreiheitsstrafe zu bejahen. Überdies ist die Haftdauer zurzeit noch verhält- 5 nismässig. Eine ausnahmsweise Berücksichtigung einer bedingten Entlassung erscheint nicht geboten. Die Voraussetzungen zur Fortsetzung des vorzeitigen Strafvollzuges sind somit erfüllt. Das Haftentlassungsgesuch ist abzuweisen.