Eine solche Prüfung liegt grundsätzlich nicht in der Zuständigkeit des Haftrichters. Im konkreten Fall des Gesuchstellers ist es sodann bei summarischer Betrachtung keineswegs eindeutig, dass ihm von der Strafvollzugsbehörde in jedem Fall eine bedingte Entlassung gewährt würde. Wenn auch das Nachtatverhalten der soziale Empfangsraum, wie sie Rechtsanwalt B.________ beschreibt, möglicherweise positiv zu werten sind, so stehen dem doch Vorstrafen aus dem französischen Strafregister gegenüber.