Es ist zwar festzustellen, dass der Gesuchsteller bereits in rund 2.5 Monaten 2/3 der ausgesprochenen Strafe verbüsst haben wird. Würde sich der Gesuchsteller anstatt im vorzeitigen Strafvollzug im normalen Strafvollzug nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens befinden, so hätte er zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, gestützt auf Art. 86 Abs. 1 StGB die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu beantragen. Diese wird von der Strafvollzugsbehörde bei fehlender negativer Legalprognose gewährt. Eine solche Prüfung liegt grundsätzlich nicht in der Zuständigkeit des Haftrichters.