die von Rechtsanwalt B.________ beantragten drei Jahre bestünde noch eine Restfreiheitsstrafe von 8 Monaten. Dass diese Strafe teilbedingt ausgesprochen werden könnte, ist nicht zu berücksichtigen. Bei der von der Staatsanwaltschaft ursprünglich beantragten Freiheitsstrafe von 42 Monaten würden noch 14 Monate verbleiben. Die voraussichtliche verbleibende Haftdauer ist folglich in jedem Fall hoch genug, dass für den Gesuchsteller Anreize bestünden, sich dieser entziehen zu wollen.