391 Abs. 2 StPO, weshalb im Berufungsverfahren keine die bereits ausgesprochene Strafe übersteigende Strafdauer mehr ausgesprochen werden kann. Dass das Berufungsgericht entsprechend den Anträgen des Gesuchstellers eine tiefere Strafe aussprechen wird, erscheint möglich, ist zu diesem Zeitpunkt aber nicht vorhersehbar. Es muss die vom Regionalgericht ausgesprochene Strafe als mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe herangezogen werden. Ausgehend von den ausgesprochenen 46 Monaten und den vom Gesuchsteller abgesessenen 28 Monaten besteht zurzeit noch keine Gefahr einer Überhaft. Selbst bei einer Reduktion der Strafe auf die von Rechtsanwalt B.__